Rassenideologie stand ab 1933 auf dem Lehrplan der staatlichen Schulen

Die Weltanschauung des Nationalsozialismus beruht auf der Tatsache der Rasse und Vererbung, so die damaligen Haltung der Hamburger Schulbehörde. Der “Hamburger Plan” von 4. Februar 1933 aus der Hamburger Schulbehörde sah die Erblehre und Rassenkunde als Leitlinie für de Unterricht vor. Am 15. Dezember 1933 erließ die Hamburger Schulbehörde Richtlinien für die Volksschulen. Sie ging von einer “Gefahr einer Verjudung Deutschlands durch fremdrassige Vermischung” aus.

Mit dem “Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums” vom 7. April 1933 und dem “Gesetz über die Widerrufung von Einbürgerungen und Aberkennung der Staatsangehörigkeit” von Juden, politischen Gegner und Emigranten vom 14. Juli 1933 war eine Voraussetzung für die Durchsetzung der faschistischen Unterrichtsinhalte in den Schulen geschaffen worden. Am 27. April 1933 ordnete die Schulbehörde eine Erhebung über die Lehrkräfte “nicht arischer Abstammung an. “Als nicht arisch gilt, wer nicht von arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört.” Am 25. April 1933 wurde die Aufnahme “nichtarischer” Schülerinnen und Schüler auf 1,5 Prozent festgelegt. Mit Gründung der Reichskulturkammer im September 1933 wurden Juden aus der Presse sowie aus künstlerischen und freien Berufen ausgeschlossen. 

Das Gesetz diente als Handhabe zur Gleichschaltung des öffentlichen Diensts und der Entlassung von Gegnern des NS-Regimes. Davon betroffen waren auch alle Beamten und Angestellten jüdischen Glaubens. Der in diesem Gesetz erstmals ausformulierte „Arierparagraph“ (Paragraph 3) verbot die Beschäftigung von „Nichtariern“ im öffentlichen Dienst, die in den sofortigen Ruhestand zu versetzen waren. 

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